Präambel
In einer Gesellschaft, die in allen Facetten von Medien geprägt ist, kommt den didaktischen Medien in der Bildungs- und Erziehungslandschaft eine ebenso große Bedeutung zu wie der Förderung von Medienkompetenz.
Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger ist unverzichtbar, steht im Interesse aller und daher im besonderen Mandat all derer, die Verantwortung tragen für Bildung und Erziehung.
Schule, Lehre und Lehrpersonal müssen sich den Anforderungen der Kommunikationsgesellschaft stellen und all ihre Anstrengungen darauf fokussieren, junge Menschen mit dem erforderlichen Rüstzeug für ein Leben in dieser medienbasierten Gesellschaft auszurüsten.
Rezeption von Medien gehört in Gegenwart und Zukunft zu den zentralen Grundvoraussetzungen zeitgemäßer Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen heißt es in Art. 79: "Die von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden errichteten und unterhaltenen Kreis- und Stadtbildstellen (kommunale Medienzentren) versorgen die Schulen und die Träger außerschulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Medien und erfüllen die damit zusammenhängenden pädagogischen Aufgaben."
Die Bereitstellung von Medien, von Soft- und Hardware für den Medieneinsatz im Unterricht ist laut Bayerischem Schulfinanzierungsgesetz, Artikel 3, Aufgabe des Sachaufwandsträgers.
Die kommunalen Medienzentren erweisen sich hierbei als starke Partner. Durch die Bündelung der Beschaffung von Lizenzen, Medien und Hardware, sowie durch die Distribution der zentralen Medien und Geräte an eine sehr große Nutzergruppe wird im Verbund mit kompetenter Bestandspflege sowie Beratung ein finanzieller und nutzungstechnischer Mehrwert unter größtmöglicher Kostenminimierung für den gesamten Bildungsbereich aller kommunalen Sachaufwandsträger im Gebiet des Landkreises Augsburg und der Stadt Augsburg erreicht.
Das "Medienzentrum für Stadt und Landkreis Augsburg" (im Folgenden "Medienzentrum") für die schulische und außerschulische Bildung ist vom Landkreis Augsburg für die Wahrnehmung dieser und in der nachfolgenden Benutzersatzung näher beschriebenen Aufgaben am Landratsamt Augsburg eingerichtet.
Nutzungsbedingungen und Gebührenordnung
Die Verleihbedingungen (Nutzungsbedingungen und die Gebührenordnung des Medienzentrums) werden gem. § 3 der Satzung vom 01.08.2013 über die Benutzung des Medienzentrums für Stadt und Landkreis Augsburg" erlassen.
Die aktuelle Ausführung wird in einem Aushang im Medienzentrum und im Internet unter www.mz-la.de veröffentlicht.
Das Medienzentrum verleiht Medien grundsätzlich an alle unter § 2 Nr. 3 der Satzung über die Benutzung des Medienzentrums näher beschriebenen Personen und Einrichtungen.
Medien werden physikalisch (auf Datenträger) oder elektronisch verteilt (insbesondere über das Internet). Schnittstelle zwischen Entleiher und Medienzentrum ist der Online-Katalog unter www.mz-la.de. Gedruckte Kataloge werden zur Kostenminimierung nicht mehr hergestellt und verbreitet. Der Ausdruck von Medienlisten zu einzelnen Fachgebieten kann als Service im Medienzentrum in Anspruch genommen werden.
- Physikalisch distributierte Medien werden in der Regel online gebucht und müssen im Medienzentrum vom Entleiher abgeholt und zurückgebracht werden. Ein Versand durch das Medienzentrum ist nicht vorgesehen.
- Für Schulen und Einrichtungen, die einen Kurierdienst betreiben, erfolgt Abholung und Rückgabe der bestellten Medien über diesen Kurierdienst.
- Neben der Online-Bestellung ist die Bestellung per Telefon, per Fax sowie die Bestellung vor Ort gleichrangig möglich.
- Die Onlinedistribution erfolgt bis auf weiteres über das System BMoD (Bildungsmedien on Demand) und setzt den Betrieb eines Schulmedienservers als Hardware beim Nutzer voraus. Die Beschaffung dieser Hardware liegt im Aufgabenbereich des Sachaufwandsträgers der jeweiligen Bildungseinrichtung.
- Eine zusätzliche Möglichkeit der Onlinedistribution bietet das Medienzentrum über M3-Online, das es den Nutzern gestattet, lizenzierte Bildungsmedien passwortgeschützt herunterzuladen.
Der Verleih von Medien erfolgt kostenfrei.
An Zielgruppen aus den Nachbarlandkreisen werden Medien im Sinne kollegialer Amtshilfe auf Gegenseitigkeit nach Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des Vorrangs der eigenen Zielgruppen im Rahmen der gegebenen Lizenzrechte kostenfrei verliehen.
Durch das Zustandekommen von Kooperations- bzw. Synergieverträgen mit den Nachbarlandkreisen können sich hier Einzelbestimmungen durch solche Verträge ergeben, die dann vorrangig zu beachten sind.
Medien im Verleih des Medienzentrums sind grundsätzlich mit den V+Ö-Rechten (= Verleih und öffentliche, nicht kommerzielle Vorführung) ausgestattet.
Bei Vorführungen von Medien aus dem Verleiharchiv des Medienzentrums darf vom Zuschauer keinerlei Gebühr erhoben werden. Die Entleiher sind immer für den Einsatz im Sinne der gegebenen Urheberrechte verantwortlich.
Bei öffentlicher oder kommerzieller Vorführung liegt die Anmeldung bei der GEMA oder den jeweils zuständigen Vertretern der Nutzungsrechte sowie die Bezahlung anfallender Gebühren für Aufführungsrechte in der Verantwortung des Entleihers.
- Der Entleiher ist für entliehene AV-Medien von der Übernahme bis zur Rückgabe verantwortlich.
- Die Kompetenz zur Bedienung von Geräten liegt in der Eigenverantwortung des Entleihers und wird insofern vorausgesetzt.
- AV-Medien dürfen nur auf geeigneten, sorgfältig gewarteten Geräten eingesetzt werden.
- Schäden an AV - Medien müssen vom Entleiher bei Rückgabe unaufgefordert angezeigt werden.
- Die Wiederbeschaffung beschädigter Medien und Mängelbeseitigungen, bei denen Fremdleistungen erforderlich sind, gehen in der Regel zu Lasten des Entleihers, wobei das Nutzungsalter und die Nutzungsdichte eines AV-Mediums zu berücksichtigen sind.
- Bei Verlust haftet der Entleiher (gegebenenfalls Sachaufwandsträger oder Dienstherr) in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
- Die übliche Verleihzeit für AV-Medien beträgt 8 Tage. Längere Ausleihzeiten müssen beim Verleih oder durch Verlängerung vereinbart werden.
- Das Medienzentrum ist bemüht, vorbestellte AV-Medien pünktlich bereitzustellen. Sollte ein bestelltes Medium dennoch nicht verfügbar sein, weil es insbesondere aus der vorausgegangenen Ausleihe nicht rechtzeitig zurückkam bzw. technisch defekt ist, können keine Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden, soweit insofern ein gesetzlicher Schadensersatzausschluss zulässig ist.
- Das Medienzentrum ist bemüht, sowohl inhaltlich als auch qualitativ gute Medien bereitzustellen. Es haftet jedoch weder für den Inhalt noch für die technische Qualität.
- Jeder Entleiher ist zur Wahrung der Urheberrechte der entliehenen AV-Medien entsprechend Nr. 4.1) (Verleihbedingungen Hardware) verpflichtet.
Das Medienzentrum unterhält einen Pool an Hardware für den Verleih an die in der Satzung beschriebenen Zielgruppen.
Ortsbewegliche Hardware kann vom Nutzer außerhalb der Räumlichkeiten des Medienzentrums eingesetzt werden.
Stationäre Hardware - Schnittplatz für Videoschnitt und Audioschnitt, Bildbearbeitungsplatz usw. - können nur in den Fachräumen des Medienzentrums genutzt werden. Für den Verleih dieser Geräte werden Nutzungsgebühren für die Finanzierung der Wartung und die Wiederbeschaffung von Verbrauchsmaterial (z.B. Lampen) erhob
- Beim Verleih von AV-Geräten wird zwischen dem Medienzentrum und dem jeweiligen Entleiher ein Leihvertrag in schriftlicher Form geschlossen.
- Bei Bedarf zu gleichen Terminen gilt als Rangordnung:
- Einrichtungen der Stadt und des Landkreises Augsburg, einschließlich der Schulen
- Einrichtungen der Jugendarbeit in der Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg
- Vereine und kulturelle Einrichtungen in der Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg
- Verleih außerhalb der Stadt Augsburg und des Landkreises Augsburg
- Kommerziell orientierter Einsatz
- Der Entleiher verpflichtet sich zu sorgfältigem und sachgerechtem Umgang mit den Geräten.
- Entleiher haften für die Geräte von der Übergabe bis zur Rückgabe.
- Bei Geräten mit Versicherung haftet der Entleiher (gegebenenfalls Schulaufwandsträger, Dienstherr etc.) für alle Schäden, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden. Teile, die bei Rückgabe fehlen, müssen umgehend nachgereicht oder zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Im schulischen Bereich ist in allen Haftungsfragen der Schulaufwandsträger der jeweiligen Schule haftender Vertragspartner gegenüber dem Landkreis Augsburg. In allen übrigen Fällen haftet der Dienstherr.
- Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung der abgesprochenen Termine bezüglich der Abholung im Medienzentrum und der Rückgabe.
- Beschädigungen und Mängel sind vom Entleiher unaufgefordert anzuzeigen.
- Die Einhaltung von Urheberrechten bei der Vorführung liegt immer in der Verantwortung des Entleihers.
- Das Medienzentrum ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Sollte die Einhaltung eines Termins nicht möglich sein, weil das Gerät insbesondere nicht termingerecht oder defekt aus der vorausgegangenen Ausleihe zurückkam, kann der nachfolgende Entleiher keine Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Das gleiche gilt, wenn eine Vorführung wegen eines technischen Mangels an den Geräten nicht möglich ist.
- Bei Nichtbedarf muss ein bestelltes Gerät wenigstens zwei Tage vor der vereinbarten Abholung storniert werden. Wird ein gebuchtes Gerät nicht abgeholt bzw. rechtzeitig storniert, berechnet das Medienzentrum die Grundgebühr als Bereitstellungsgebühr.
- Für Geräte, die nicht zum vereinbarten Termin zurückgebracht werden, wird die halbe Grundgebühr zusätzlich zur anfallenden weiteren Tagesgebühr als Säumnisgebühr berechnet.
- In begründeten Sonderfällen (Projekte, wohltätige Veranstaltungen usw.) kann das Medienzentrum auf Antrag Gebührenfreiheit gewähren. Die Entscheidung hierfür liegt im Rahmen der Vorgaben bei der Leitung des Medienzentrums.
- Der bzw. die Entleiher erkennen mit der Übernahme der Geräte und durch Unterschrift im Leihvertrag diese Verleihbedingungen an.
Das Medienzentrum verleiht Hardware an:
Einrichtungen des Landkreises und der Stadt Augsburg | gebührenfrei |
Schulen mit Sitz im Landkreis Augsburg/ in der Stadt Augsburg | gebührenfrei |
Schulen und Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz nicht im Landkreis oder in der Stadt Augsburg haben (Nachbarlandkreise) im Sinne kollegialer Amtshilfe auf Gegenseitigkeit | Gebühren nach Gebührenordnung |
Volkshochschule Augsburger Land e.V./VHS Stadt Augsburg | gebührenfrei |
Einrichtungen der Jugendarbeit im Landkreis und in der Stadt Augsburg | Gebühren nach Gebührenordnung |
Vereine im Landkreis und in für Stadt und Landkreis Augsburg der Stadt Augsburg | Gebühren nach Gebührenordnung |
Kulturelle Einrichtungen im Landkreis und in der Stadt Augsburg | Gebühren nach Gebührenordnung |
Einzelpersonen im Landkreis und in der Stadt Augsburg (nur in begründeten Ausnahmefällen) | Gebühren mit Aufschlag (Erhöhte Gebühr: + 50%) |
Kommerziell orientierter Einsatz im Landkreis und in der Stadt Augsburg (wird nur nachrangig berücksichtigt) | Gebühren mit Aufschlag (Erhöhte Gebühr: + 50%) |
Zielgruppen außerhalb des Landkreises und der Stadt Augsburg (werden nur nachrangig und in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt) | Gebühren mit Aufschlag (Erhöhte Gebühr: + 50%) |
Kommerzieller Einsatz außerhalb des Landkreises und der Stadt Augsburg | Gebühren mit Aufschlag (Erhöhte Gebühr: + 100%) |
Gerätebezeichnung | Grundgebühr | Wochenende (Abholung Freitag/Rückgabe Montag) | je zusätzlichen Tag |
Leinwände | |||
groß ca. 5 m | 30,00 € | 30,00 € | 5,00 € |
mittel ca. 3 m | 20,00 € | 20,00 € | 3,00 € |
klein ca. bis 2 m | 5,00 € | 5,00 € | 1,00 € |
Präsentation | |||
Beamer | 20,00 € | 20,00 € | 5,00 € |
Präsentator VHS | 10,00 € | 10,00 € | 2,00 € |
Präsentator DVD | 10,00 € | 10,00 € | 2,00 € |
Lautsprecheranlage | 15,00 € | 15,00 € | 3,00 € |
Kassettenrecorder mit Saalverstärker | 15,00 € | 15,00 € | 3,00 € |
Funkmikro | 8,00 € | 8,00 € | 1,00 € |
DVD-Player mit Saalverstärker | 15,00 € | 15,00 € | 3,00 € |
CD-Player mit Saalverstärker und Funkmikro | 15,00 € | 15,00 € | 3,00 € |
Aufnahme | |||
Camcorder digital/HD | 10,00 € | 10,00 € | 2,00 € |
Videokamera Mini DV | 7,00 € | 7,00 € | 2,00 € |
Digital-Fotokamera | 10,00 € | 10,00 € | 3,00 € |
Nikon Coolpix S9400 Klassensatz (8 Stück) | 10,00 € | 10,00 € | 3,00 € |
Sonstiges | |||
Schnittplatznutzung | 3,00 € je angefangene Stunde | ||
Laptop mit Magix | 20,00 € | 20,00 € | 4,00 € |
GPS-Gerät | 3,00 € | 3,00 € | 1,00 € |
Gerichtsstand ist Augsburg.
Landratsamt Augsburg
Augsburg, den 01.08.2013
Martin Sailer
Landrat