Präambel

1. Verleih von Medien (Software)

2. Verleihbedingungen für Medien (Software)

  1. Der Entleiher ist für entliehene AV-Medien von der Übernahme bis zur Rückgabe verantwortlich.
  2. Die Kompetenz zur Bedienung von Geräten liegt in der Eigenverantwortung des Entleihers und wird insofern vorausgesetzt.
  3. AV-Medien dürfen nur auf geeigneten, sorgfältig gewarteten Geräten eingesetzt werden.
  4. Schäden an AV-Medien müssen vom Entleiher bei Rückgabe unaufgefordert angezeigt werden.
  5. Die Wiederbeschaffung beschädigter Medien und Mängelbeseitigungen, bei denen Fremdleistungen erforderlich sind, gehen in der Regel zu Lasten des Entleihers, wobei das Nutzungsalter und die Nutzungsdichte eines AV-Mediums zu berücksichtigen sind.
  6. Bei Verlust haftet der Entleiher (gegebenenfalls Sachaufwandsträger oder Dienstherr) in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
  7. Die übliche Verleihzeit für AV-Medien beträgt 8 Tage. Längere Ausleihzeiten müssen beim Verleih oder durch Verlängerung vereinbart werden.
  8. Das Medienzentrum ist bemüht, vorbestellte AV-Medien pünktlich bereitzustellen. Sollte ein bestelltes Medium dennoch nicht verfügbar sein, weil es insbesondere aus der vorausgegangenen Ausleihe nicht rechtzeitig zurückkam bzw. technisch defekt ist, können keine Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden, soweit insofern ein gesetzlicher Schadensersatzausschluss zulässig ist.
  9. Das Medienzentrum der Stadt und des Landkreises Augsburg ist bemüht, sowohl inhaltlich als auch qualitativ gute Medien bereitzustellen. Es haftet jedoch weder für den Inhalt noch für die technische Qualität.
  10. Jeder Entleiher ist zur Wahrung der Urheberrechte der entliehenen AV-Medien entsprechend Nr. 4.1) (Verleihbedingungen Hardware) verpflichtet.

3. Verleih von Geräten (Hardware)

4. Verleihbedingungen für Hardware

5. Gerichtsstand