Präambel
In einer Gesellschaft, die in allen Facetten von Medien geprägt ist, kommt den didaktischen Medien in der Bildungs- und Erziehungslandschaft eine ebenso große Bedeutung zu wie der Förderung von Medienkompetenz.
Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger ist unverzichtbar, steht im Interesse aller und daher im besonderen Mandat all derer, die Verantwortung tragen für Bildung und Erziehung.
Schule, Lehre und Lehrpersonal müssen sich den Anforderungen der Kommunikationsgesellschaft stellen und all ihre Anstrengungen darauf fokussieren, junge Menschen mit dem erforderlichen Rüstzeug für ein Leben in dieser medienbasierten Gesellschaft auszurüsten.
Rezeption von Medien gehört in Gegenwart und Zukunft zu den zentralen Grundvoraussetzungen zeitgemäßer Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen heißt es in Art. 79: „Die von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden errichteten und unterhaltenen Kreis- und Stadtbildstellen (kommunale Medienzentren) versorgen die Schulen und die Träger außerschulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Medien und erfüllen die damit zusammenhängenden pädagogischen Aufgaben.“
Die Bereitstellung von Medien, von Soft- und Hardware für den Medieneinsatz im Unterricht ist laut Bayerischem Schulfinanzierungsgesetz, Artikel 3, Aufgabe des Sachaufwandsträgers.
Die kommunalen Medienzentren erweisen sich hierbei als starke Partner. Durch die Bündelung der Beschaffung von Lizenzen, Medien und Hardware, sowie durch die Distribution der zentralen Medien und Geräte an eine sehr große Nutzergruppe wird im Verbund mit kompetenter Bestandspflege sowie Beratung ein finanzieller und nutzungstechnischer Mehrwert unter größtmöglicher Kostenminimierung für den gesamten Bildungsbereich aller kommunalen Sachaufwandsträger im Gebiet des Landkreises Augsburg erreicht.
Das „Medienzentrum für Stadt und Landkreis Augsburg“ für die schulische und außerschulische Bildung ist vom Landkreis Augsburg für die Wahrnehmung dieser und in der nachfolgenden Benutzersatzung näher beschriebenen Aufgaben am Landratsamt Augsburg eingerichtet.
Nutzungsbedingungen
Die Verleihbedingungen (Nutzungsbedingungen des Medienzentrums) werden gem. § 3 der Satzung vom 17.04.2024 über die Benutzung des Medienzentrums der Stadt und des Landkreises Augsburg erlassen.
Die aktuelle Ausführung wird in einem Aushang im Medienzentrum und im Internet unter www.mz-la.de veröffentlicht.
1. Verleih von Medien (Software)
Das Medienzentrum verleiht Medien grundsätzlich an alle unter § 2 Nr. 3 der Satzung über die Benutzung des Medienzentrums der Stadt und des Landkreises Augsburg näher beschriebenen Personen und Einrichtungen.
Medien werden physikalisch (auf Datenträger) oder elektronisch verteilt (insbesondere über das Internet). Schnittstelle zwischen Entleiher und Medienzentrum ist der Online-Katalog unter
www.mz-la.de. Gedruckte Kataloge werden zur Kostenminimierung nicht mehr hergestellt und verbreitet. Der Ausdruck von Medienlisten zu einzelnen Fachgebieten kann als Service im Medienzentrum in Anspruch genommen werden.
- Physikalisch distributierte Medien werden in der Regel online gebucht und müssen im MZ-LA vom Entleiher abgeholt und zurückgebracht werden. Ein Versand durch das MZ ist nicht vorgesehen.
- Für Schulen und Einrichtungen, die einen Kurierdienst betreiben oder nutzen, erfolgt Abholung und Rückgabe der bestellten Medien über diesen Kurierdienst.
- Neben der Online-Bestellung ist die Bestellung per Telefon, per Email, per Fax sowie die Bestellung vor Ort gleichrangig möglich.
Die Onlinedistribution erfolgt bis auf weiteres über das System M4-Online.
Der Verleih von Medien und Geräten (Hardware) erfolgt kostenfrei.
An Zielgruppen aus den Nachbarlandkreisen werden Medien im Sinne kollegialer Amtshilfe auf Gegenseitigkeit nach Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des Vorrangs der eigenen Zielgruppen im Rahmen der gegebenen Lizenzrechte kostenfrei verliehen.
Durch das Zustandekommen von Kooperations- bzw. Synergieverträgen mit den Nachbarlandkreisen können sich hier Einzelbestimmungen durch solche Verträge ergeben, die dann vorrangig zu beachten sind.
Medien im Verleih des Medienzentrums sind grundsätzlich mit den V+Ö-Rechten (= Verleih und öffentliche, nicht kommerzielle Vorführung) und KOL-Rechten (Kreis-Online-Rechten) ausgestattet.
Bei Vorführungen von Medien aus dem Verleiharchiv des Medienzentrums darf vom Zuschauer keinerlei Gebühr erhoben werden. Die Entleiher sind immer für den Einsatz im Sinne der gegebenen Urheberrechte verantwortlich.
Bei öffentlicher oder kommerzieller Vorführung liegt die Anmeldung bei der GEMA oder den jeweils zuständigen Vertretern der Nutzungsrechte sowie die Bezahlung anfallender Gebühren für Aufführungsrechte in der Verantwortung des Entleihers.
2. Verleihbedingungen für Medien (Software)
- Der Entleiher ist für entliehene AV-Medien von der Übernahme bis zur Rückgabe verantwortlich.
- Die Kompetenz zur Bedienung von Geräten liegt in der Eigenverantwortung des Entleihers und wird insofern vorausgesetzt.
- AV-Medien dürfen nur auf geeigneten, sorgfältig gewarteten Geräten eingesetzt werden.
- Schäden an AV-Medien müssen vom Entleiher bei Rückgabe unaufgefordert angezeigt werden.
- Die Wiederbeschaffung beschädigter Medien und Mängelbeseitigungen, bei denen Fremdleistungen erforderlich sind, gehen in der Regel zu Lasten des Entleihers, wobei das Nutzungsalter und die Nutzungsdichte eines AV-Mediums zu berücksichtigen sind.
- Bei Verlust haftet der Entleiher (gegebenenfalls Sachaufwandsträger oder Dienstherr) in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
- Die übliche Verleihzeit für AV-Medien beträgt 8 Tage. Längere Ausleihzeiten müssen beim Verleih oder durch Verlängerung vereinbart werden.
- Das Medienzentrum ist bemüht, vorbestellte AV-Medien pünktlich bereitzustellen. Sollte ein bestelltes Medium dennoch nicht verfügbar sein, weil es insbesondere aus der vorausgegangenen Ausleihe nicht rechtzeitig zurückkam bzw. technisch defekt ist, können keine Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden, soweit insofern ein gesetzlicher Schadensersatzausschluss zulässig ist.
- Das Medienzentrum der Stadt und des Landkreises Augsburg ist bemüht, sowohl inhaltlich als auch qualitativ gute Medien bereitzustellen. Es haftet jedoch weder für den Inhalt noch für die technische Qualität.
- Jeder Entleiher ist zur Wahrung der Urheberrechte der entliehenen AV-Medien entsprechend Nr. 4.1) (Verleihbedingungen Hardware) verpflichtet.
3. Verleih von Geräten (Hardware)
Das Medienzentrum unterhält einen Pool an Hardware für den Verleih an die in der Satzung beschriebenen Zielgruppen.
Ortsbewegliche Hardware kann vom Nutzer außerhalb der Räumlichkeiten des Medienzentrums eingesetzt werden.
4. Verleihbedingungen für Hardware
- Beim Verleih von AV/VR-Geräten wird zwischen dem Medienzentrum der Stadt und des Landkreises Augsburg und dem jeweiligen Entleiher ein Leihvertrag in schriftlicher Form geschlossen.
- Bei Bedarf zu gleichen Terminen gilt als Rangordnung:
- Einrichtungen der Stadt und des Landkreises Augsburg, einschließlich der Schulen
- Einrichtungen der Jugendarbeit in der Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg
- Vereine und kulturelle Einrichtungen in der Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg
- Verleih außerhalb der Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg
- Der Entleiher verpflichtet sich zu sorgfältigem und sachgerechtem Umgang mit den Geräten.
- Entleiher haften für die Geräte von der Übergabe bis zur Rückgabe.
- Bei Geräten mit Versicherung haftet der Entleiher (gegebenenfalls Schulaufwandsträger, Dienstherr etc.) für alle Schäden, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden. Teile, die bei Rückgabe fehlen, müssen umgehend nachgereicht oder zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Im schulischen Bereich ist in allen Haftungsfragen der Schulaufwandsträger der jeweiligen Schule haftender Vertragspartner gegenüber dem Landkreis Augsburg. In allen übrigen Fällen haftet der Dienstherr.
- Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung der abgesprochenen Termine bezüglich der Abholung im Medienzentrum und der Rückgabe.
- Beschädigungen und Mängel sind vom Entleiher unaufgefordert anzuzeigen.
Die Einhaltung von Urheberrechten bei der Vorführung liegt immer in der Verantwortung des Entleihers.
- Das Medienzentrum ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Sollte die Einhaltung eines Termins nicht möglich sein, weil das Gerät insbesondere nicht termingerecht oder defekt aus der vorausgegangenen Ausleihe zurückkam, kann der nachfolgende Entleiher keine Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Das gleiche gilt, wenn eine Vorführung wegen eines technischen Mangels an den Geräten nicht möglich ist.
- Der bzw. die Entleiher erkennen mit der Übernahme der Geräte und durch Unterschrift im Leihvertrag diese Verleihbedingungen an.
5. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Augsburg.
Landratsamt Augsburg
Augsburg, den 17.04.2024
Martin Sailer
Landrat